Am 11.12.2012 wurde vom bayerischen Ministerpräsidenten eine Gesetzesänderung bezüglich Art. 46 der Bayerischen Bauordnung unterzeichnet. Diese Änderung fügt dem Art. 46 folgenden Absatz hinzu:
(4) 1 In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 2 Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 3 Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. 4 Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Die Gesetzesänderung trat am 01.01.2013 in Kraft und schreibt den Einbau von Rauchwarnmeldern in Neubauten ab diesem Datum gesetzlich verpflichtend vor. Für die Nachrüstung bestehender Wohnungen läuft eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2017.